Airbag deaktivieren
Das Deaktivieren von Airbags ist grundsätzlich nicht zulässig. Wird ein Airbag dauerhaft außer Funktion gesetzt, erlischt die Betriebserlaubnis. Für den Beifahrerairbag gelten gesonderte Regelungen. Bei diesen ist eine Abschaltung nur dann zulässig, wenn auf dem Beifahrersitz ein nach hinten gerichteter Kindersitz montiert wird. Für ältere Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung vor dem 01.10.1998 ist dies möglich, wenn ein Gutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO mit den zugehörigen Eintragungen in die Fahrzeugpapiere erfolgt ist bzw. für die Abschaltung Herstellervorgaben und ein Gutachten bereits vorliegen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, ebenso wie bei Fahrzeugen mit einer Typgenehmigung nach o.g. Datum, den Beifahrerairbag mittels einer automatischen Abschaltung durch eine intelligente Sitzplatzerkennung oder manuell über einen Schlüsselschalter außer Betrieb zu setzen. In beiden Fällen muss der deaktivierte Status durch eine gelbe Kontrollleuchte, die für Fahrer und Beifahrer jederzeit gut erkennbar zu sein hat, dauerhaft angezeigt werden.
Unser Trainingstipp: Airbag Sachkundenachweis
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